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AGB

Vertragliche Grundlagen 

1.1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und sämtliche Dienstleistungen und/oder Lieferungen der ensec AG (ensec) im In- und Ausland.

1.2 Rangfolge der vertraglichen Regelungen

Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen stehen in folgender Rangfolge:

  1. Individualvertraglich vereinbarte Verträge;
  2. Besondere Vertragsbedingungen;
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
  4. Gesetzliche Vorschriften.

Die zuerst genannten Vereinbarungen haben bei Widersprüchen stets Vorrang vor den zuletzt genannten. Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Bestimmungen ausgefüllt. Die AGB von ensec gelten dabei ausschliesslich. Sie finden auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen Anwendung, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn die Angebotsabgabe oder Angebotsannahme von Vertragspartnern unter dem Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt.

1.3 Art der Dienste und Produkte

ensec erbringt Dienstleistungen und Produktlieferungen auf dem Gebiet der IT-Security. Art und Umfang der erbrachten Dienstleistung, bzw. gelieferten Produkte ergeben sich aus dem Angebot und den technischen Leistungsbeschreibungen hierzu. Leistungsbeschreibungen im Sinne der AGB, der besonderen Vertragsbedingungen sowie aller sonstigen Verträge und Erklärungen von ensec sind nur diejenigen Dokumente, welche explizit als Leistungsbeschreibung bezeichnet sind. Die rechtlichen Grundlagen für

  • Hardwarelieferungen
  • Softwarelieferungen
  • Dienstleistungen / Beratungsleistungen
  • Support und Wartung

sind im Folgenden geregelt. Soweit einem Angebot keine besonderen Vertragsbedingungen zu Grunde liegen, gelten ausschliesslich diese AGB. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, erbringt ensec in keinem Falle eine werkvertragliche Leistung im Sinne der Art. 363 ff. OR. Dies gilt auch dann, wenn einzelne erbrachte Leistungen durch Gegenzeichnen von Leistungsprotokollen, Stundenrapporten oder sonstigen Leistungsbestätigungen vom Kunden abgenommen, d.h. deren Erbringung als solche bestätigt werden.

2 Inhalt der Leistungen

2.1 Hardwarelieferungen

Mit Vertragsabschluss geht Nutzen und Gefahr auf den Kunden über. Sämtliche Transport- und Lieferkosten sind vom Kunden zu tragen, sofern dies nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart wurde. ensec übernimmt kein Beschaffungsrisiko gegenüber Zulieferern und schliesst deshalb jegliche diesbezügliche Haftung aus. Das Transportrisiko liegt beim Kunden. Der vertragliche Verwendungszweck richtet sich ausschliesslich nach der Leistungsbeschreibung im Angebot. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2.2 Softwarelieferungen

2.2.1 Allgemeines

Soweit im Angebot vorgesehen, liefert ensec an den Kunden Software. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ensec die zu liefernde Software weder selbst programmiert, noch individuell auf Kundenbedürfnisse anpasst, sofern dies nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebots ist. Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht in keinem Falle ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes. Eine Installation der Software ist nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklicher Bestandteil des Angebotes ist. Sofern nicht zwischen den Parteien vereinbart, erstellt ensec keine eigene Dokumentation für gelieferte Software, sondern gibt an den Kunden die Dokumentation des Erstellers der Software weiter.

2.2.2 Urheberrechte, Nutzungs- und Verwertungsrechte

Die sich originär aus den Urheberrechten ergebenden Nutzungs- und Verwertungsrechte liegen in der Regel beim Ersteller der Software, der seinerseits die Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte an Dritte vertraglich regelt. Sofern keine ausdrückliche anderweitige Regelung zwischen den Parteien besteht, richtet sich die Art und der Umfang der Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte an Software ausschliesslich nach den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Erstellers der Software. Eine Garantie für das tatsächliche Bestehen dieser Nutzungs- und Verwertungsrechte auf Seiten des Erstellers kann von ensec nicht abgegeben werden. Ansprüche hinsichtlich derartiger Nutzungs- und Verwertungsrechte sind ausschliesslich an den jeweiligen Ersteller der Software zu richten.

2.3 Dienstleistungen / Beratungsleistungen

2.3.1 Allgemeines

ensec erbringt Dienst- und Beratungsleistungen auf dem Gebiet der IT-Security und/oder der Installation und Implementierung gelieferter Hard- und Software. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Dienst- und Beratungsleistungen als Auftrag im Sinne der Art. 394 ff OR durchgeführt werden, sofern nicht eine ausdrücklich hiervon abweichende vertragliche Vereinbarung besteht.

2.3.2 Abrechnung

Die Abrechnung von Dienst- und Beratungsleistungen erfolgt nach zeitlichem Aufwand. Die kleinste Berechnungseinheit sind hierbei 0,25 Stunden. Sollte der tatsächlich erbrachte zeitliche Aufwand unter 0,25 Stunden liegen, wird die Zeitabrechnung nach oben hin aufgerundet. Hierzu wird in der Regel ein Tagessatz oder ein Preis für eine Berechnungseinheit von 1 Stunde vereinbart, zu dem der Kunde Dienst- und Beratungsleistungen in freiem Ermessen und Umfang bestellen kann. Die vereinbarten Preise sind im längsten Falle für ein Jahr nach Vertragsabschluss verbindlich. Sofern für Dienst- und Beratungsleistungen Festpreise vereinbart wurden, gelten diese unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die im Rahmen der Planung von ensec zu Grunde gelegte IT-Systemumgebung eine Durchführung zum Festpreis zulässt. Gleiches gilt für die erforderlichen Mitwirkungsleistungen des Kunden (Ziff. 2.5). Falls eine Dienst- und/oder Beratungsleistung aufgrund geänderter IT-Systemumgebung beim Kunden oder mangelhafter Mitwirkung durch den Kunden nicht mehr zu einem Festpreis erbracht werden kann, informiert ensec den Kunden hierüber unverzüglich. In diesem Falle werden die Parteien einvernehmlich eine neue Vergütung vereinbaren. Sollte insofern keine Einigung erzielt werden können, ist ensec berechtigt, den bestehenden Vertrag per sofort zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen werden nach Aufwand zu den im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Preislisten erbracht. Vereinbarte Termine für die Erbringung von Dienst- und Wartungsleistungen sind verbindlich. Sofern Termine vom Kunden mit einer kürzeren Vorlaufzeit als 3 (drei) Werktagen verschoben werden, steht es ensec frei, die hierdurch entstandenen Kosten gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Hierunter fallen insbesondere Kosten für die eingeplanten Manntage, sofern diese aufgrund der kurzfristigen Verschiebung nicht mehr anderweitig verplant werden können.

2.4 Support und Wartung

2.4.1 Allgemeines

Ensec schuldet Support- und Wartungsleistungen nur dann, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde. Support- und Wartungsleistungen werden als Auftrag im Sinne Art. 394 ff. OR erbracht. Art und Umfang der geschuldeten Wartungsleistungen ergeben sich aus Angebot und den Leistungsbeschreibungen hierzu. ensec ist dazu berechtigt, Support- und Wartungsleistungen im eigenen Ermessen durch Dritte erbringen zu lassen. Falls in diesem Falle ein Support- und Wartungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Dritten abgeschlossen wird, ergeben sich alle rechtlichen Ansprüche des Kunden hinsichtlich Support- und Wartungsleistungen allein aus diesem Vertragsverhältnis und sind direkt gegenüber dem Dritten geltend zu machen.

2.4.2 Abrechnung

Support- und Wartungsgebühren sind als Festpreis zu verstehen, d.h. es erfolgt keine Abrechnung nach tatsächlichem zeitlichem Aufwand. Support- und Wartungsgebühren sind jährlich im Voraus zu entrichten, sofern nicht ausdrücklich im Einzelfall abweichend vereinbart. Eine Erstattung von bereits geleisteten Support- und Wartungsgebühren ist ausgeschlossen.

2.5 Mitwirkungspflichten

Um die vertragsgemässe Erfüllung durch ensec zu gewährleisten, verpflichtet sich der Kunde ohne besondere Vergütung dazu, sämtliche technischen Voraussetzungen zu schaffen, um die ordnungsgemässe Leistungserfüllung durch ensec zu ermöglichen. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass ensec rechtzeitig, d.h. mit ausreichend zeitlichem Vorlauf, die vollständig abgefragten Informationen über die IT-Infrastruktur übermittelt werden. Hierzu zählt insbesondere die Bereitstellung der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Informationen EDV-technischer und projektorganisatorischer Art (z. B. Hardware und Betriebssysteme, eingesetzte Standardsoftware, Organisationspläne) sowie ggf. die Zurverfügungstellung der Hardware und/oder Software (einschliesslich Dokumentation) für welche die vertragliche Leistung erbracht werden soll. Gegebenenfalls hat der Kunde bei bestimmten Services und Leistungen während der Laufzeit des Vertrages Zugriff auf seine Server und Systemumgebung zu gewähren. Soweit hierfür der Zugriff auf fremde Provider erforderlich ist, sorgt der Kunde dafür, dass diese dem Zugriff durch ensec schriftlich einwilligen. Der Kunde stellt ensec ausdrücklich von Schadensersatzansprüchen und sonstigen Forderungen frei, die im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen durch einen Zugriff auf Dritte, insbesondere auf fremde Provider, entstehen. Der Kunde stellt sicher, dass während der Leistungserbringung durch ensec kompetente Mitarbeiter, die mit der EDV-Anlage und der IT-Infrastruktur des Kunden vertraut sind, als Ansprechpartner während der üblichen Geschäftszeiten zur Verfügung stehen. Soweit dem Kunden vor oder während der Erbringung der vertraglichen Leistungen Entwürfe, Programmtestversionen oder ähnliche Unterlagen vorgelegt werden, hat er diese sorgfältig im Hinblick auf die Kompatibilität hinsichtlich seiner eigenen EDV-Systeme zu überprüfen und auf ggf. bestehende Probleme oder EDV-Konflikte hinzuweisen. Bei bestimmten Dienstleistungen werden auf Wunsch des Kunden Angriffe auf die Systemumgebung simuliert (z.B. Hackerangriffe). In diesen Fällen wird ensec vom Kunden ausdrücklich dazu berechtigt, auf die IT-Infrastruktur des Kunden zuzugreifen, soweit dies für die Erbringung des jeweiligen Dienstes erforderlich ist. Dieser Zugriff erfolgt in der Regel über eine vom Kunden genehmigte IP-Adresse. Für diese Fälle weist ensec ausdrücklich auf das Risiko hin, dass Daten innerhalb der IT-Infrastruktur geschädigt oder gelöscht werden können. Der Kunde stellt aus diesen Gründen sicher, dass eine regelmässige Datensicherung durchgeführt wird und vor Durchführung der Leistung von ensec ein Backup systemrelevanter Daten erfolgt.

3 Regelungen für Hardwarelieferungen, Softwarelieferungen, Dienst- und Beratungsleistungen und Support und Wartung

3.1 Liefertermine und Lieferfristen

Liefertermin und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Ware zum Termin zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Lieferung erfolgt gemäss den nach Incoterms (neueste Ausgabe) vereinbarten Bedingungen und binnen der im Angebot angegebenen Frist. ensec kann die Lieferzeit in angemessener Weise verlängern, sofern sich die für ensec relevanten Umstände und/oder ihre Lieferanten so ändern, dass die Herstellung, Beförderung oder Aus- oder Einfuhr der Produkte beeinträchtigt wird. Der Kunde kann bei unmittelbaren oder mittelbaren Schäden infolge einer Verzögerung keinen Schadenersatz geltend machen. In einem solchen Falle ist der Kunde nur berechtigt, den Vertrag für ungültig zu erklären, nachdem er ensec schriftlich eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung gesetzt und ensec binnen dieser erweiterten Frist aufgrund von Fahrlässigkeit nicht geliefert hat.

3.2 Gewährleistung

3.2.1 Hardware / Software

ensec leistet lediglich Gewähr dafür, dass gelieferte Hard-und/oder Software zum Zeitpunkt der Lieferung nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mehr als nur unerheblich mindern. Jegliche weitergehende Gewährleistung von ensec ist – soweit gesetzlich zulässig – wegbedungen. Insbesondere leistet ensec keine Gewähr für Verschleiss und für Mängel, die durch unsachgemässen Gebrauch sowie durch Nichtbeachtung der Hersteller-, Montage-, Installations- und/oder Bedienungsanweisungen verursacht werden. Das Gewährleistungsrecht erlischt weiterhin bei Eingriff oder sonstigen Manipulationen durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte. ensec weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist Software vollständig fehlerfrei zu erstellen. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, übernimmt ensec keine Gewährleistung dafür, dass die Software den speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet. Die Mängelrechte verjähren mit Ablauf eines Jahres nach deren Ablieferung im Sinne von Ziff. 2.1 Satz 1. Mängel hat der Kunde schriftlich und so detailliert wie möglich anzuzeigen. ensec steht es nach eigener Wahl frei, Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten. Dabei werden die zum Zweck der Nachbesserung anfallenden Kosten (insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) von ensec übernommen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Kunde berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrage zu verlangen.

3.2.2 Dienstleistungen / Beratungsleistungen, Support und Wartung

ensec leistet Gewähr dafür, dass sie die vertraglich geschuldeten Leistungen durch gehörig ausgebildetes Fachpersonal unter Einhaltung der in ihrem Betrieb üblichen Sorgfalt erbringen wird. Liegt ein Mangel vor, hat der Kunde denselben sofort zu rügen und es steht ihm ein unentgeltliches Nachbesserungsrecht zu. Dieses Recht verjährt mit Ablauf eines Jahres nach Erbringung der Leistungen. Alle weiteren Gewährleistungs- und Mängelrechte sowie auch Schadenersatzansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. ensec weist darauf hin, dass wesentliche Teile der Systemumgebung (Software, Hardware, Netzwerke) während der Erbringung von Support und Wartungsleistungen nicht verfügbar sein können.

3.3 Haftung

Die Haftung von ensec ist – soweit gesetzlich zulässig und gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss gilt nicht

  • soweit die Schadensursache auf Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von ensec oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ensec beruhen.
  • für Ansprüche aus dem Produkthaftpflichtgesetz.

ensec schliesst jede Haftung für indirekte und Folgeschäden (z.B. entgangener Gewinn, Ansprüche Dritter)ausdrücklich aus.

3.4 Eigentumsvorbehalt

Sämtliche gelieferte Hard- und/oder Software bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der jeweiligen Zahlungsansprüche gegen den Kunden Eigentum von ensec. Sollte der Kunde in Zahlungsverzug kommen, bzw. seine Zahlungen einstellen, so ist ensec nach erfolgter Mahnung berechtigt, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Kunden im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen und/oder die Hard- und/oder Software zurückzuverlangen und alle ihr aus der Nichterfüllung des Vertrages zustehenden Rechte geltend zu machen.

3.5 Abwerbung

Der Kunde verpflichtet sich dazu, den bei ihm eingesetzten Mitarbeiter nicht abzuwerben, d.h. für eine feste oder freie Mitarbeit direkt beim Kunden zu gewinnen und/oder den Versuch einer Abwerbung zu unternehmen. Bei einem Verstoss gegen diese Bestimmung wird eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe in das Ermessen des entscheidenden Gerichtes gestellt wird.

3.6 Datenschutz

ensec verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Sofern vom Kunden im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit personenbezogene Daten übermittelt werden, sichert der Kunde zu, dass er die übermittelten personenbezogenen Daten nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen erheben, speichern, sowie, diese an ensec im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit weitergeben darf und insbesondere die hierfür notwendigen Einwilligungserklärungen eingeholt hat. Der Kunde stellt ensec hinsichtlich sämtlicher Verluste, Schäden und Kosten einschliesslich der Kosten der Rechtsverfolgung frei, die aus einer Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Kunden entstehen, und zwar auch insoweit Aufwendungen getroffen werden müssen, um Angriffe von Dritten einschliesslich der zuständigen Aufsichtsbehörden abzuwehren.

3.7 Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig, Know-how und Betriebsgeheimnisse, die sie bei der Durchführung der vertraglichen Zusammenarbeit übereinander erfahren und alles Know-how, das nicht allgemein bekannt ist, gegenüber Dritten geheim zu halten und ihre Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten. Dies gilt insbesondere – jedoch nicht ausschliesslich – für sämtliche Informationen über Geschäftspartner, Kunden, Firmeninterna, eingesetzte Technologien und Verfahren.3.8 ZahlungenSoweit nichts Anderweitiges vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen 30 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzüge zur Zahlung fällig. ensec behält sich nach eigenem Ermessen vor, Leistungen nur gegen Vorauskasse zu erbringen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur beschränkt auf dasselbe Vertragsverhältnis und bei Mängeln nur in Höhe des Dreifachen der zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwendungen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zahlungsverzug des Kunden richten sich die Ansprüche von ensec nach den gesetzlichenVerzugsregelungen. ensec steht es jedoch frei, bei einem nachgewiesenen höheren Verzugsschaden diesen gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

4 Allgemeine Bestimmungen

Sämtliche Geschäftsbeziehungen von ensec unterliegen ausschliesslich dem schweizerischen Recht. Das UN- Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen. Erfüllungsort für alle Pflichten der Parteien ist Zürich, Schweiz. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, Zürich, Schweiz. ensec ist berechtigt, nach eigener Wahl, eigene Ansprüche am Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.

5 Mediationsklausel

Die Parteien werden versuchen, alle Probleme, die bei der Durchführung dieses Vertrages entstehen, gütlich durch Verhandlungen zu lösen. Gelingt es den Parteien nicht, ihre Meinungsverschiedenheiten binnen 60 Tagen nach der Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen gütlich beizulegen, werden sie ein Mediationsverfahren gemäss den Mediationsregeln der Schweizerischen Kammer für Wirtschaftsmediation durchführen. Entsprechendes gilt, wenn die Verhandlungen nicht binnen 30 Tagen nach Zugang der Aufforderung aufgenommen werden. Durch diese Vereinbarung ist keine Partei gehindert, ein gerichtliches Verfahren durchzuführen.